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Quartiersmanagementgemeinschaft Überseequartier GbR
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Richtlinien

Benutzungsordnung für Allgemeine Wegeflächen im Überseequartier

Inhaltsübersicht

 

Präambel

§ 1   Allgemeines Benutzungsrecht

§ 2   Besonderes Benutzungsrecht

§ 3   Sondernutzungsrecht

§ 4   Allgemeine Regeln

§ 5   Nutzungszeiten

§ 6   Fundsachen

§ 7   Videoüberwachung

§ 8   Durchgangsbreite

§ 9   Hausrecht

§ 10 Beschwerden

§ 11 Aushang und Ausfertigungen

§ 12 Schlussbestimmungen

 

Präambel

  1. Diese Benutzungsordnung regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Benutzern der auf dem als Anlage 0.1 beigefügten Lageplan rot schraffierten Allgemeinen Wegeflächen im Überseequartier („Allgemeine Wegeflächen“) und den Eigentümern der Allgemeinen Wegeflächen („Eigentümer“). Sie trägt der Absicht Rechnung, dass das Überseequartier bruchlos als integraler Bestandteil der Innenstadt der Freien und Hansestadt Hamburg erlebbar werden soll, obwohl die öffentlich zugänglichen Allgemeinen Wegeflächen in privatem Eigentum stehen.
  1. Die Allgemeinen Wegeflächen dienen dem Zweck der Erschließung, insbesondere des Einzelhandels, der Gastronomie, der Büros, der Wohnungen, des Hotels/Kreuzfahrtterminals, der Kultureinrichtung, dem Zweck der Sicherstellung des freien Zugangs der U-Bahn-Haltestelle Überseequartier und dem Zweck der Kommunikation.
  1. Diese Benutzungsordnung soll eine Abstimmung der unterschiedlichen Nutzungsinteressen hinsichtlich der Allgemeinen Wegeflächen ermöglichen und sicherstellen, dass die Allgemeinen Wegeflächen einen öffentlichen Charakter erhalten, auch wenn sie in privatem Eigentum stehen.
  1. Die Eigentümer der Allgemeinen Wegeflächen werden durch den Quartiersmanager, unter einer noch vom Quartiersmanagement festzulegenden Adresse, vertreten. Der Quartiersmanager übt für die Eigentümer das Hausrecht auf den Allgemeinen Wegeflächen aus (§ 9) und ist befugt, die Eigentümer im Hinblick auf diese Benutzungsordnung umfassend zu vertreten. Der Quartiersmanager ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben im Hinblick auf diese Benutzungsordnung Dritte zu beauftragen. Sofern der Quartiersmanager sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Mitwirkung Dritter bedient, hat er dafür Sorge zu tragen, dass sich diese gegenüber den Benutzern der Allgemeinen Wegeflächen als Vertreter des Quartiersmanagers ausweisen können. Der Quartiersmanager erteilt im Namen aller Eigentümer die Zustimmung zu Nutzungen, die über das Allgemeine Benutzungsrecht (§ 2) an den Allgemeinen Wegeflächen hinausgehen.

 

§ 1 Allgemeines Benutzungsrecht

    1. Jeder hat das Recht, die Allgemeinen Wegeflächen unentgeltlich und grundsätzlich ohne besondere Zustimmung des Quartiersmanagers / der Eigentümer im Rahmen der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und der gesetzlichen Vorschriften zu benutzen, soweit andere dadurch nicht in ihrem Allgemeinen Benutzungsrecht gemäß diesem § 1 unzumutbar beeinträchtigt werden, Sondernutzungsrechte anderer gemäß § 3 nicht entgegenstehen und der Zugang zur U-Bahn-Haltestelle Überseequartier gewährleistet ist.
    1. Das Allgemeine Benutzungsrecht, das grundsätzlich dem Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen entspricht, umfasst insbesondere die Fortbewegungen sowie das Verweilen und Ausruhen. Die Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 01 Abs. 2 StVG, mit Rollschuhen, Skateboards, Rollern, Segways oder ähnlichen Geräten oder Fahrrädern ist nicht vom Allgemeinen Benutzungsrecht gedeckt.
    1. Kommunikative Nutzungen sind im Rahmen der Vorgaben von § 1.1, § 1.5 sowie von § 4 zulässig.
    1. Dem Allgemeinen Benutzungsrecht sind beispielsweise zuzuordnen:
      1. die Fortbewegung, das Verweilen und das Ausruhen auf den Allgemeinen Wegeflächen,
      2. das Verteilen von Flugblättern und von Werbung,
      3. das Filmen, Fotografieren und Herstellen von Tonaufnahmen sowie journalistische Arbeiten und
      4. das Rauchen auf offener Straße.
    1.       Für die folgenden Allgemeinen Benutzungsrechte sind die genannten besonderen

      Verfahrensregeln einzuhalten:

 

      1. Musiker, Straßenkünstler oder andere Personen, die Musik oder andere entsprechende Geräusche mit und ohne Hilfsmittel verursachen, haben zu Außengastronomieflächen einen Abstand von 20 Metern einzuhalten – es sei denn, der Quartiersmanager hat einem näheren Abstand vorher schriftlich zugestimmt. Zu Eingängen und Gebäuden jeglicher Nutzung ist ein Abstand von 3 Metern einzuhalten. Nach 30 Minuten haben diese Personen ihren Aufenthaltsort zu verlassen und sich mindestens 150 Meter von ihrem Aufenthaltsort zu entfernen. Musik und andere entsprechende Geräusche mit Hilfsmitteln sind zwischen 22 Uhr bis 9 Uhr nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Quartiersmanagers erlaubt und dürfen 45 dB (A) nicht übersteigen. Im Einzelfall ist der Quartiersmanager berechtigt, Ausnahmen zuzulassen.
      1. Das Aufstellen von Infoständen zu den nicht gewerblichen Zwecken ist lediglich in Flächen zulässig, die in dem als Anlage 0.1 beigefügten Lageplan dunkelgrün oder gelb markiert sind. Für das Aufstellen von Infoständen zu gewerblichen Zwecken gelten die Vorschriften von § 3.

 

Die Infostände dürfen maximal eine Fläche von 1,50 m² einnehmen.

Pro Infostand ist nur ein Schirm zulässig.

 

Das Aufstellen von Infoständen zu den nicht gewerblichen Zwecken ist beim Quartiersmanager für jeden terminlichen Einzelfall und begrenzt auf maximal zwei Infostände pro Antrag, höchstens 4 und mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu beantragen. Der Quartiersmanager erteilt die Zustimmung zum Aufstellen von Infoständen innerhalb einer Woche, wenn sie nicht gewerblichen Zwecken dienen. Liegen mehrere Anträge vor und reicht die Anzahl der Flächen, die in Anlage 0.1 für Infostände vorgesehen sind, für die beantragten Infostände nicht aus, werden bei der Platzvergabe vorrangig Anmeldungen von Gewerkschaften oder Bürgerinitiativen zur Herbeiführung eines Volksentscheides berücksichtigt. Bei mehreren Anmeldungen entscheidet die zeitliche Priorität der Antragstellung.

 

      1. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes vom 15. November 1978 auf den Allgemeinen Wegeflächen sind nur an den auf dem als Anlage 0.1 beigefügten Lageplan gelb markierten Orten und entlang des in Anlage 0.1 blau markierten Demonstrationspfades erlaubt. Der Quartiersmanager kann im Einzelfall andere Orte und Demonstrationspfade, als in Anlage 0.1 vorgesehen, bestimmen. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge sind beim Quartiersmanager grundsätzlich zwei Wochen vorher unter einer noch vom Quartiersmanagement festzulegenden Adresse schriftlich anzumelden. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge, die nach dem Versammlungsgesetz verboten sind, sowie unangemeldete oder außerhalb der vom Quartiersmanager gemäß Ziffer 1.5.3 etwaig hierfür vorgesehenen Orte und Demonstrationspfade stattfindende öffentliche Versammlungen und Aufzüge sind auf den Allgemeinen Wegeflächen untersagt.
      1. Das Schieben von Fahrrädern (einschließlich von Fahrradanhängern) ist erlaubt. Fahrräder (einschließlich Fahrradanhänger) dürfen nur an dafür vorgesehene Stellen, auch auf den Fahrradabstellplätzen der Tiefgarage, abgestellt werden. Das Abstellen anderer Transportmittel (Kfz-Anhänger, Segways usw.) ist auf den Allgemeinen Wegeflächen grundsätzlich nicht erlaubt. Sollten Fahrräder an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen oder vorgenannte sonstige Transportmittel auf den Allgemeinen Wegeflächen abgestellt werden, ist der Quartiersmanager berechtigt, die Fahrräder oder Transportmittel zu entfernen und zu verwahren. Der Eigentümer des Fahrrades oder des Transportmittels kann dieses gegen eine vom Quartiersmanagement noch festzulegende und öffentlich einsehbare Gebühr, die 7,00 EUR pro Tag nicht übersteigen darf, an einem vom Quartiersmanagement noch festzulegenden Ort abholen.
      1. Das Betteln auf den Allgemeinen Wegeflächen ist grundsätzlich erlaubt, es sei denn, das Betteln ist aggressiv oder wird von Dritten organisiert oder wird gewerbsmäßig betrieben oder ein Mindestabstand zu Eingängen von Gebäuden jeglicher Nutzung von 5 Metern wird nicht eingehalten.
      1. Hunde sind jederzeit an der Leine zu führen und der Hundekot ist vom jeweiligen Hundebesitzer sofort aufzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Das Gesetz zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006 und die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden vom 21. März 2006 gelten entsprechend. Entsprechendes gilt auch für das Führen sonstiger Tiere und das Beseitigen von Kot derselben.
      1. Die Verunreinigung der Flächen gemäß Anlage 0.1 mit (auch organischen) Abfällen, Unrat, Papier, Zigaretten, Kaugummis usw. ist untersagt. Der Quartiersmanager kann den Verursacher zur Beseitigung- bzw. Entsorgung auffordern oder ihn für die zweckentsprechenden Reinigungs- und Entsorgungskosten in Anspruch nehmen.
    1. Der Quartiersmanager kann im Rahmen von quartiersübergreifenden Veranstaltungen (z.B. Saisonmärkte) oder Ereignissen von großem öffentlichen Interesse (z.B. Ein- und Auslaufen von Kreuzfahrtschiffen) im Interesse der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf den Allgemeinen Wegeflächen einzelfallbezogene Anordnungen treffen und Beschränkungen des allgemeinen Benutzungsrechts tage- oder stundenweise anordnen, insbesondere bestimmte Allgemeine Wegeflächen vom öffentlichen Verkehr ausschließen.

 

§ 2 Besonderes Benutzungsrecht

2.1       Das Besondere Benutzungsrecht ist das den Anliegern zustehende Recht – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen in Bezug auf die Außengastronomie gemäß Ziffer 2.3 – unentgeltlich, aber mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Quartiersmanagers, Allgemeine Wegeflächen über das Allgemeine Benutzungsrecht hinaus im Rahmen eines „gesteigerten Allgemeinen Benutzungsrechts“ für Ihre Grundstücke zu benutzen. Das Besondere Benutzungsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn die Nutzung der Allgemeinen Wegeflächen über das Allgemeine Benutzungsrecht hinaus für eine angemessene Nutzung des Grundeigentums oder Erwerbsbetriebes des Anliegers erforderlich ist und das Allgemeine Benutzungsrecht der anderen nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird.

2.2       Dem Besonderen Benutzungsrecht sind beispielsweise zuzurechnen:

2.2.1    Aufstellen von Leitern oder Hubbühnen zur Durchführung von Arbeiten an angrenzenden Gebäuden, Zäunen und dergleichen,

2.2.2    kurzfristiges Abstellen von Umzugsgut sowie die Aufstellung von Aufzügen zum Zwecke des Umzugs.

2.2.3   kurzfristiges Bereitstellen von Abfallbehältern für die Müllabfuhr am Abfuhrtag im Rahmen des zwischen den Eigentümern und der HafenCity Hamburg GmbH abgestimmten Ver- und Entsorgungskonzeptes Überseequartier Kaufgrundstück 1 (hier beigefügt als Anlage 2.2.3) bzw. für das südliche Überseequartier noch abzustimmenden Versorgungskonzeptes, welches dann ebenfalls zur Anlage dieser Benutzungsordnung gemacht wird. Grundsätzlich sind die Abfallbehälter für die Müllentsorgung nur innerhalb der Gebäude bereitzustellen. Es ist in jedem Fall verboten, die Abfallbehälter für die Müllentsorgung auf den Überseeboulevard zu stellen.

2.3       Dem Besonderen Nutzungsrecht ist auch zuzurechnen die Nutzung von Flächen für die Außengastronomie gemäß dieser Ziffer 2.3

            2.3.1   Insofern steht nur demjenigen ein Besonderes Nutzungsrecht zu Zwecken der

                        Außengastronomie zu, der

                        (i) zum Betrieb einer Außengastronomie auf bestimmten Flächen im Rahmen einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Eigentümer oder dem jeweiligen Vermieter berechtigt ist,

                        vorausgesetzt, dass bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Außengastronomie

                        (ii) die einschlägigen Vorschriften zum Brandschutz und Lärmschutz eingehalten werden,

                        (iii) die Durchgängigkeit des Überseeboulevards gemäß Ziffer 8 dieser Benutzungsordnung gewahrt bleibt und

                        (iv) die Benutzbarkeit der sonstigen Allgemeinen Wegeflächen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

2.3.2  Nicht für Zwecke der Außengastronomie verwendet werden können die Allgemeinen Wegeflächen, die in der Anlage 0.1 als Versammlungsflächen oder als Flächen für Infostände ausgewiesen sind.

2.3.3    Liegen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer 2.3 vor, so gilt die Zustimmung des Quartiersmanagers für die jeweilige Besondere Benutzung zu Zwecken der Außengastronomie als erteilt. Der Quartiersmanager kann die Zustimmung wegen Wegfalls der Voraussetzungen dieser Ziffer 2.3.1 wegen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder wegen eines Verstoßes gegen etwaige Weisungen gemäß Ziffer 2.4 widerrufen.

2.4   In keinem Fall darf die Benutzbarkeit der Allgemeinen Wegeflächen wesentlich beeinträchtigt werden. Der Quartiersmanager ist berechtigt, die Einhaltung der Grenzen des Besonderen Benutzungsrechts zu überwachen und den Anliegern der Allgemeinen Wegeflächen gemäß Ziffer 2.3 im Einzelfall Weisungen zu erteilen.

 

§ 3 Sondernutzungsrecht

3.1       Ein Sondernutzungsrecht ist jede Benutzung der Allgemeinen Wegeflächen, die über das Allgemeine Benutzungsrecht oder das Besondere Benutzungsrecht hinausgeht und nach diesem § 3 und nach § 4 zulässig ist. Ein Sondernutzungsrecht ist z.B.

            3.1.1 das Aufstellen von Tischen zum Verkauf von Waren

3.1.2 die Anlieferung von Waren, soweit diese sich nicht im Rahmen des geltenden Ver- und Entsorgungskonzeptes (§ 3.4) bewegt.

3.2       Bei der Vergabe von Sondernutzungsrechten sind vorrangig die Anlieger der Allgemeinen Wegeflächen zu berücksichtigen. Angemessen zu berücksichtigen sind weiterhin die Interessen der von der Sondernutzung betroffenen erdgeschossigen Nutzungen vor allem im Einzelhandel.

3.3       Die Einräumung von Sondernutzungsrechten bedarf – vorbehaltlich der Regelungen von Ziffer 3.4 – der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Quartiersmanagers. Es besteht kein Anspruch auf eine solche Zustimmung oder auf Verlängerung eines befristeten Sondernutzungsrechts. Die Zustimmung kann unter dem Vorbehalt der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Der Quartiersmanager kann für die Einräumung von Sondernutzungsrechten, die der Gewerbeausübung dienen, auf der Grundlage der „Gebührenordnung für Sondernutzungen des Überseequartiers“ Gebühren erheben.

3.4       Die im Rahmen des zwischen den Eigentümern und der HafenCity Hamburg GmbH für den nördlichen Teil des Überseequartiers abgestimmten Ver- und Entsorgungskonzeptes Kaufgrundstück 1 (Anlage 2.2.3) und für den südlichen Teil noch abzustimmenden Ver- und Entsorgungskonzeptes, welches dann ebenfalls zur Anlage dieser Benutzungsordnung gemacht wird, erfolgende Anlieferung von Waren bedarf bei Einhaltung der dort festgelegten Vorgaben nicht der vorherigen Zustimmung des Quartiersmanagers. Die Zustimmung des Quartiersmanagers gilt insoweit als erteilt.

3.5       Die Allgemeinen Wegeflächen des Überseequartiers gemäß Anlage 0.1 dürfen in einem noch zwischen HCH und den Eigentümern abzustimmenden Rahmen, welcher dann ebenfalls zu einer Anlage dieser Benutzungsordnung gemacht wird, jedoch mindestens im Bereich des Überseeplatzes und der New-Orleans-Straße von Fahrzeugen für die Entsorgung von Abfällen ohne Sondernutzungserlaubnis genutzt werden.

3.6       Sofern eine Nutzung der Allgemeinen Wegeflächen nicht eindeutig als ein Allgemeines Benutzungsrecht oder als ein Sondernutzungsrecht zu qualifizieren ist, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Nutzung als ein Sondernutzungsrecht zu qualifizieren ist.

 

§ 4 Allgemeine Regeln

4.1       Jeder hat die geltenden Rechtsvorschriften zu beachten und auf andere Benutzer der Allgemeinen Wegeflächen die gebotene Rücksicht zu nehmen.

4.2       Personen, die sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt haben, können durch den Quartiersmanager oder von ihm beauftragte Dritte von den Allgemeinen Wegeflächen verwiesen werden.

4.3       Das Anbringen von Plakaten oder das Aufstellen von Werbeträgern ist ohne Zustimmung des Quartiersmanagers untersagt.

 

§ 5 Nutzungszeiten

Die Allgemeinen Wegeflächen sind jeden Tag im Jahr 24 Stunden nutzbar. Auch Reinigungsarbeiten an den Allgemeinen Wegeflächen dürfen nur zu unwesentlichen Einschränkungen der Nutzbarkeit führen.

 

§ 6 Fundsachen

Sachen, die auf den Allgemeinen Wegeflächen gefunden werden, sind unverzüglich in der Geschäftsstelle des Quartiersmanagements unter einer noch vom Quartiersmanagement festzulegenden Adresse abzugeben.

 

 

§ 7 Videoüberwachung

Sofern auf den Allgemeinen Wegeflächen eine Videoüberwachung stattfindet, wird an den jeweiligen Orten durch Schilder auf die Videoüberwachung hingewiesen. Solche Videoaufnahmen werden unverzüglich nach der Aufzeichnung gelöscht, wenn sie zur Erreichung der Zwecke der Videoüberwachung nicht mehr erforderlich sind oder, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegen stehen.

 

§ 8 Durchgangsbreite

Auf dem Überseeboulevard ist auf der Erdgeschossebene überwiegend mittig eine lichte Durchgangsbreite von mindestens zehn, in Ausnahmefällen neun Metern von dauerhaften Installationen und sonstigen festen Anlagen und Einrichtungen freizuhalten.

 

§ 9 Hausrecht

9.1       Der Quartiersmanager hat das Hausrecht für die Allgemeinen Wegeflächen im Rahmen dieser Benutzungsordnung.

9.2       Der Quartiersmanager oder ein von ihm beauftragter Dritter ist im Rahmen des Hausrechts berechtigt, Personen der Allgemeinen Wegeflächen zu verweisen, die sich nicht an diese Benutzungsordnung halten und/oder andere Personen belästigen und/oder Straftaten und/oder erhebliche Ordnungswidrigkeiten auf den Allgemeinen Wegeflächen begehen.

9.3       Der Quartiersmanager oder ein von ihm beauftragter Dritter ist im Rahmen seines Hausrechts berechtigt, Personen, die mehrfach gegen diese Benutzungsordnung verstoßen und/oder einen besonders schwerwiegenden Verstoß dagegen begehen und/oder andere Personen erheblich belästigen und/oder Straftaten und/oder erheblichen Ordnungswidrigkeiten auf den Allgemeinen Wegeflächen begehen, dauerhaft von der Benutzung der Allgemeinen Wegeflächen auszuschließen.

9.4       Maßnahmen öffentlicher Organe aufgrund des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrechts bleiben hiervon unberührt.

 

§ 10 Beschwerden

10.1     Jeder ist berechtigt, sich schriftlich oder mündlich in deutscher Sprache an den Quartiersmanager zu wenden, falls die Eigentümer und/oder der Quartiersmanager die in dieser Benutzungsordnung jedermann zugebilligten Rechte nicht einhalten sollten. Sollte der Quartiersmanager der Beschwerde nicht abhelfen, so ist jeder (potentielle) Nutzer der Allgemeinen Wegeflächen berechtigt, sich schriftlich oder mündlich in deutscher Sprache an die von den Eigentümern eingerichtete Beschwerdestelle Geschäftsführung Quartiersmanagementgemeinschaft, c/o Groß & Partner GmbH, z.Hd. Herrn Dr. Thomas Schlapp, Großer Grasbrook 10, 20457 Hamburg, zu wenden.

10.2     Die Beschwerdestelle ist zusammengesetzt aus einem Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg, einem Geschäftsführer der Quartiersmanagementgemeinschaft Überseequartier GbR und einem Mitglied der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Hamburg als Vorsitzendem. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, erhalten jedoch Ersatz ihrer Auslagen. Die Beschwerdestelle gibt sich eine Geschäftsordnung, Entscheidungen erfolgen in einfacher Mehrheit.

10.3     Die Eigentümer und/oder Quartiersmanager sowie die Benutzer der Allgemeinen Wegeflächen sind jeweils an die Entscheidung der Beschwerdestelle gebunden. Im Internet werden innerhalb einer Woche die Beschwerden aufgelistet, auch wenn über diese noch nicht entschieden wurde.

10.4     Entscheidungen der Beschwerdestelle sind zu begründen und im Internet unter einer noch vom Quartiersmanagement festzulegenden Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dem Quartiersmanagement die Adresse des Beschwerdeführers bekannt ist, wird die Beschwerdestelle dem Beschwerdeführer eine schriftliche Kopie der Entscheidung übermitteln. Über die Beschwerden soll binnen eines Monats nach Beschwerdeeingang entschieden werden. Sollte in dieser Zeit keine Entscheidung möglich sein, so wird ein Zwischenbescheid auf entsprechendem Weg erteilt.

 

§ 11 Aushang und Ausfertigungen

11.1     Diese Benutzungsordnung wird in einer Kurzfassung an geeigneten Stellen und in ausreichender Zahl deutlich sichtbar ausgehängt.

11.2     Die ungekürzte Fassung dieser Benutzungsordnung kann von jedermann unter einer noch vom Quartiersmanagement festzulegenden Adresse im Zeitraum von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 16 Uhr eingesehen werden.

11.3     Die ungekürzte Fassung dieser Benutzungsordnung kann im Internet unter einer noch vom Quartiersmanagement festzulegenden Internetadresse jederzeit aufgerufen und ausgedruckt werden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1     Diese Benutzungsordnung gilt ab dem 1. Juni 2010.

12.2     Sollte in dieser Benutzungsordnung eine Regelungslücke enthalten sein, so berührt diese nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. Bei Zweifeln über die Auslegung einer Regelung dieser Benutzungsordnung sind die Regelungen des Hamburgischen Wegegesetzes sowie der Globalrichtlinie über die Sondernutzung der öffentlichen Wege der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. November 2003 oder ihrer jeweils zum Zeitpunkt eines Zweifels aktuellen Fassung heranzuziehen.

 

Anlage 0.1      Lageplan

Anlage 2.2.3   Ver- und Entsorgungskonzept Kaufgrundstück 1 (entspricht Anlage N5 4.3 zum 5. Nachtrag Grundstückskaufvertrag Überseequartier)